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563 · Offener Brief an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer Herrn a.o. Univ.-Prof. Dr. Thomas Szekeres

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Österreichische Ärztekammer

Rundschreiben 325/2021

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Ergeht per E-Mail an:

• alle Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesärztekammern
• alle Mitglieder der ÖÄK-Vollversammlung
• alle Landesärztekammern
• den Obmann und die Stellvertreter der Bundeskurie angestellte Ärzte • den Obmann und die Stellvertreter der Bundeskurie niedergelassene Ärzte
• den Obmann der Bundessektion Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierte Ärzte
• den geschäftsführenden Obmann der Bundessektion Fachärzte sowie die drei Bundessprecher
• die Vorsitzenden der Ausbildungskommission und des Bildungsausschusses
• den Obmann der Bundessektion Turnusärzte
• die Geschäftsführer von Akademie, ÖQMED und Verlag

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Wien, 02.12.2021 — Mag.Sch/gh

Betrifft: Beratung von Patientinnen / Patienten iZshg mit der COVID-19-Schutzimpfung

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Österreichische Ärztekammer darf aus gegebenem Anlass auf Folgendes hinweisen:

Ärztinnen und Ärzte sind auf Grundlage des Ärztegesetzes 1998 im Rahmen der Einhaltung ihrer Berufspflichten ua verpflichtet, jeden von ihnen in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung das Wohl der Kranken und der Schutz der Gesunden zu wahren.

Ärztinnen / Ärzte haben sich zudem jeder Information zu enthalten, wenn diese wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht, oder nicht den Tatsachen entspricht.

Im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Pandemie darf klargestellt werden, dass es derzeit aufgrund der vorliegenden Datenlage aus wissenschaftlicher Sicht und unter Hinweis auf diesbezügliche Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums grundsätzlich keinen Grund gibt. Patientinnen/Patienten von einer Impfung gegen COVID-19 abzuraten.

Einzig medizinische und wissenschaftlich belegte Gründe, wie bspw. eine Allergie gegen den Impfstoff, können gegen eine COVID-19-Schutzimpfung sprechen, wobei auch hier auf die Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums hinzuweisen ist und eine Nutzen-Risiko-Abwägung zu erfolgen hat.

Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass eine allfällige Verletzung einer Berufspflicht in diesem Zusammenhang durch die Disziplinarorgane der österreichischen Ärztekammer geprüft wird und bei Feststellung einer solchen dies entsprechend sanktioniert wird.

— a.o. Univ.-Prof. Dr. Thomas Szekeres, Präsident

corona-transition.org/IMG/pdf/schreiben_arztekammer-prasident.pdf

derstandard.de/story/2000131945440/die-evidenzen-der-199-impfskeptischen-aerztinnen-und-aerzte

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Salzburg/Wien, am 14.12.2021

Offener Brief an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer, Herrn a.o. Univ.-Prof. Dr. Thomas Szekeres

Sehr geehrter Herr Präsident,

mit Ihrem Rundschreiben 325/2021 vom 02.12.2021, das zwar nicht an die Öffentlichkeit gerichtet, aber inzwischen öffentlich verfügbar ist, haben Sie gegen die Grundprinzipien der evidenzbasierten Medizin und der ärztlichen Behandlungsfreiheit verstoßen und gewissenhaft arbeitenden Kolleginnen und Kollegen pauschal Disziplinarstrafen angedroht.

Sie haben diktatorisch festgelegt, wie Ihrer Meinung nach ärztliche Berufspflicht zu definieren ist. Wenn ein Ärztekammerpräsident so agiert, verlieren wir bei unseren Patienten unsere Glaub- und Vertrauenswürdigkeit. Sie schreiben ohne Angabe von Quellen für Ihre Behauptung: „Im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Pandemie darf klargestellt werden, dass es derzeit aufgrund der vorliegenden Datenlage aus wissenschaftlicher Sicht und unter Hinweis auf diesbezügliche Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums grundsätzlich keinen Grund gibt, Patientinnen / Patienten von einer Impfung gegen COVID-19 abzuraten“. Zu dieser Aussage nehmen wir wie folgt Stellung:

Die Datenlage hinsichtlich der Effektivität und Sicherheit der in Österreich verfügbaren COVID-19 Impfstoffe ist keineswegs einheitlich und eindeutig und ist zudem einem permanenten Wandel unterworfen.

Während man bis vor wenigen Wochen davon ausging, dass die COVID-19 Grundimmunisierung Schutz gegen die Erkrankung gewährt, ist mittlerweile wissenschaftlich belegt, dass dieser Schutz erstens allenfalls hinsichtlich schwerer Verläufe relevant ist und zweitens nach spätestens sechs bis sieben Monaten statistische Signifikanz verliert ( siehe z. B. papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3949410 ).

Weiters ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass Geimpfte und Nichtgeimpfte die Infektion gleichermaßen weitergeben können ( siehe z. B. doi.org/10.1016/S1473-3099(21)00648 ).

Das Argument, dass mit der Impfung eine „Herdenimmunität“ erzielt werden kann, ist also obsolet.

Ob durch die Boosterimpfung ein weitergehender Schutz erzielt werden kann, ist ungewiss. Die bisher hierzu vorliegenden Studien überblicken nur wenige Wochen und machen deutlich, dass die absoluten Effekte allenfalls marginal sind und sicher am Verlauf der Pandemie insgesamt nichts ändern werden ( siehe z. B. nejm.org/doi/full/10.1056/NEJMoa2114255 ).

Dies ist insbesondere daran zu erkennen, dass kein Zusammenhang zwischen Impfquote und Inzidenz nachweisbar ist ( siehe z. B. doi.org/10.1007/s10654-021-00808-7 ).

Hinzu kommt die große Mutationsfreudigkeit von SARS-CoV-2. Bereits gegenüber der derzeit noch vorherrschenden Delta-Variante wurde ein verminderter und rasch schwindender Effekt der Impfungen gezeigt ( siehe z. B. nejm.org/doi/full/10.1056/NEJMoa2114228 ).

Ob gegenüber der sich derzeit ausbreitenden Omikron-Variante überhaupt noch ein Schutz vorliegt, ist unbekannt.

Die Schutzwirkung der COVID-19-Impfungen ist – wenn überhaupt – lediglich für Personen mit einem hohen Risiko für einen schweren Verlauf für COVID-19 relevant.

Etwa 98 % der schwer von COVID-19 betroffenen Personen weisen mindestens eine relevante Vor- oder Begleiterkrankung auf. Das Durchschnittsalter der Betroffenen liegt bei über 80 Jahren.

Gesunde Menschen unter 65 Jahren ohne Risikofaktoren sind sind in der Regel nicht durch einen schweren COVID-19-Verlauf (mit Hospitalisierung, Intensivbehandlung oder Tod) betroffen. Bei diesen Personen überwiegen daher mit hoher Wahrscheinlichkeit die Risiken durch die Impfung den potentiellen Nutzen. Zumindest muss man diesen Menschen eine freie Impfentscheidung nach ehrlicher und umfassender ärztlicher Aufklärung zubilligen.

Zumindest muss man diesen Menschen eine freie Impfentscheidung nach ehrlicher und umfassender ärztlicher Aufklärung zubilligen.

Die Anzahl der berichteten Nebenwirkungen der COVID-19-Impfstoffe kann man nur als erschreckend bezeichnen ( siehe z. B. dap.ema.europa.eu/analytics/saw.dll?PortalPages – allein 607.283 Meldungen nur für Comirnaty, Stand 9.12.2021), wenn auch die Kausalität für den individuellen Fall nicht nachweisbar bleibt.

Bisher wurden bereits neun Rote-Hand-Briefe verschickt, die vor schweren Nebenwirkungen bis hin zu Todesfällen warnen.

Die pauschale Deklarierung der Impfstoffe als „sicher“ durch Ärztekammer, Politik und Medien offenbart sich somit als unwissenschaftliche, menschenverachtende Propaganda.

Ärztinnen und Ärzten muss nicht nur erlaubt sein, auf ein mögliches Missverhältnis zwischen Nutzen und Schaden bei den COVID-19-Impfungen hinzuweisen, sondern sie sind aufgrund ärztlicher Ethik und nach dem Genfer Gelöbnis geradezu verpflichtet, ihre Patientinnen und Patienten über die zahlreichen möglichen Nebenwirkungen und Risiken der Impfung aufzuklären.

Die Ärzteschaft und damit natürlich auch die Ärztekammer ist der Evidenzbasierten Medizin verpflichtet. Zur Evidenzbasierten Medizin gehören neben der Säule der vorliegenden Studienevidenz die gleichwertigen Säulen „ärztliche, klinische Expertise“ und „Wertvorstellungen der Patientin bzw. des Patienten“ ( siehe bmj.com/content/312/7023/71 ).

Die Säule der „ärztlichen, klinischen Expertise“ ist für evidenzbasiertes medizinisches Handeln zwingend erforderlich, weil Studienevidenz und Leitlinien (die erste Säule der Evidenzbasierten Medizin) immer an Patienten oder Probandenpopulationen gewonnen werden und ausgerichtet sind, und nicht an individuellen Patientinnen und Patienten.

Eine Übertragbarkeit auf den einzelnen Patienten ist niemals zu 100 % gegeben und bedarf der abwägenden Beurteilung durch eine erfahrene Ärztin bzw. einen erfahrenen Arzt.

Aus diesem Grunde haben auch medizinische Leitlinien keine Rechtsverbindlichkeit für die Behandlung des Individuums.

Die dritte Säule, die Wertvorstellungen des Patienten, ist ebenso unabdingbar wie die ersten beiden Säulen, weil jedem Menschen das letzte Wort zusteht, welche medizinischen Maßnahmen an seinem Körper, seiner Seele und seinem Geiste ausgeführt werden.

Hierzu gibt es unter anderem die persönliche Patientenverfügung, die jenseits jeglicher Wissenschaft individuelle Patientenentscheidungen über alles stellt.

Wir fordern Sie, Herr Präsident, auf, als oberster Repräsentant der österreichischen Ärzteschaft die Grundprinzipien einer evidenzbasierten ärztlichen Behandlung zu respektieren und die jeder ärztlichen Tätigkeit zugrunde liegende individuelle Behandlungsfreiheit zu schützen.

Dies gilt in besonderem Maße für eine Impfung mit bedingt zugelassenen Impfstoffen, über deren Wirksamkeit und Nebenwirkungen noch kein abschließendes Urteil möglich ist, sonst wäre die Zulassung nicht nur bedingt erteilt worden.

Wir haben als Ärztinnen und Ärzte gelobt, unsere Patientinnen und Patienten – seien es Kranke, die um Hilfe suchen oder Gesunde, die zur Beratung kommen – nach bestem Wissen und Gewissen umfassend und ausgewogen zu beraten.

In diese Beratung fließen sowohl die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, die im Bereich der Medizin nie so eindeutig sind, dass sie auf alle Patientinnen und Patienten pauschal Anwendung finden können, als auch unsere eigene, in Studium und langjähriger Berufserfahrung erworbene klinische Erfahrung und die Wünsche unserer Patientinnen und Patienten ein.

Das Beratungsergebnis ist immer ein individuelles und es wird seit Jahrtausenden durch die ärztliche Behandlungsfreiheit gedeckt.

So ist umgekehrt auch der ärztliche Kunstfehler immer auf einer individuellen Basis zu analysieren. Ein Kunstfehler liegt dann vor, wenn eine ärztliche Maßnahme ohne entsprechende Aufklärung durchgeführt oder unterlassen wird und die Patientin bzw. der Patient hierdurch zu Schaden kommt. Jeder Kunstfehler muss im Einzelfall hinsichtlich dieser Kriterien überprüft und nachgewiesen werden.

Es widerspricht jeglicher ärztlichen Ethik und den Grundprinzipien einer patientenzentrierten, evidenzbasierten Medizin, wenn ein Kammerpräsident für ein bestimmtes, individuelles Beratungsergebnis zwischen Ärzten / Ärztinnen und Patienten / Patientinnen pauschal eine disziplinarrechtliche Prüfung und Sanktionierung androht.

Herr Präsident, Sie haben dem Ansehen und dem Selbstverständnis der Ärzteschaft durch Ihr Schreiben vom 02.12.2021 nachhaltigen Schaden zugefügt.

Wir fordern Sie hiermit auf, Ihr Schreiben vom 02.12.2021 zu widerrufen oder als Kammerpräsident umgehend zurückzutreten.

Weiters geben wir bekannt, dass wir uns weder durch Sie noch durch andere Kammerfunktionäre mit ähnlicher Gesinnung einschüchtern lassen. Wir werden unter Berufung auf das Genfer Gelöbnis und die ärztliche Behandlungsfreiheit unsere Patientinnen und Patienten auch zukünftig nach bestem Wissen und Gewissen behandeln und für jede Patientin und jeden Patienten auch unter Berücksichtigung psychiatrischer Kontraindikationen individuell gemeinsam mit dieser/diesem entscheiden, ob eine Impfung gegen COVID-19 sinnvoll ist oder nicht.

Mit freundlichen Grüßen

(…)

achgut.com/artikel/oesterreichische_aerzte_gegen_impfdruck

theeuropean.de/original-quelle/oesterreichische-aerzte-gegen-impfdruck/

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